39kompakt März 2020 zu einem verbalen Schlagabtausch und endete mit einer formellen Be schwerde des Kunden die wiederum den Chef des Ausbildungsberaters zu einer Abmahnung veranlasste Die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte wurde vom Ge richt zurückgewiesen Dagegen war ein Straßenreiniger mit seiner Klage gegen eine außerordent liche fristlose Kündigung erfolgreich Binnen vier Jahren war der Mann 15 Mal zu spät zum Dienst erschienen was ihm fünf Abmahnungen seines Arbeitgebers einbrachte Zu viele meinte das Landesarbeitsgericht Rhein land Pfalz Bereits mit der vierten Ab mahnung war dem Beschäftigten im Wiederholungsfall die Kündigung an gekündigt worden Doch nach der nächsten Verspätung folgte eine fünfte Abmahnung aus Nachsicht damit konnte der Kläger die Ernsthaftigkeit des Verweises nicht mehr eindeutig er kennen urteilten die Richter UM MISSVERSTÄNDNISSEN vorzubeu gen Arbeitsrechtlich gesehen ist häufiges Zuspätkommen natürlich eine Pflicht verletzung ebenso wie Arbeitsverweige rung Nichtbefolgen von Anweisungen unentschuldigtes Fehlen oder Mobbing während Bagatellen wie unbeabsichtigte Zwei Minuten Verspätungen kein Grund für eine Abmahnung sind Aber für die Formulierung der Abmahnung gibt es präzise Vorgaben So muss der konkrete Vorfall der als arbeitsvertraglicher Ver stoß beanstandet wird genau beschrie ben werden mit Ortsangabe Datum und Uhrzeit Diesen Teil der Abmah nung nennt man Rügefunktion SOLL SIE WIRKSAM SEIN muss zusätz lich die Warnfunktion hinzukommen Es müssen die Folgen für den Wiederho lungsfall benannt werden was zumeist mit der Formulierung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung er folgt Letztlich geht es darum dem Be schäftigten die Chance zu geben sein Verhalten zu ändern und eine Kündi gung zu vermeiden Übrigens ist die Ab mahnung nicht nur in schriftlicher Form möglich Auch mündlich ist sie wirksam was oft unterschätzt wird WEITAUS BEDEUTSAMER ist jedoch ein anderer Irrtum Die Annahme erst nach der dritten Abmahnung ist ein Rauswurf möglich ist ein Mythos Be reits eine Abmahnung kann ausreichen um beim nächsten Mal eine wirksame Kündigung zu erhalten Vorausgesetzt die erste Abmahnung war unmissver ständlich und es dreht sich um das gleiche Fehlverhalten Auch die weit ver breitete Hoffnung nach zwei Jahren werde ein Verweis in der Personalakte automatisch gelöscht ist falsch Es gibt keine klaren Fristen für die Gültigkeit von Abmahnungen Aber es ist empfeh lenswert nach zwei Jahren beim Arbeit geber anzufragen ob eine Entfernung möglich ist Vor Gericht werden in der Regel Abmahnungen die älter als zwei Jahre sind nicht mehr im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung berücksichtigt FESTSTEHT Eine Abmahnung ist eine ernste Sache die der erste Schritt zur Kündigung sein kann Und nicht immer ist sie berechtigt und angemessen Was tun Die IG BCE berät ihre Mitglieder gern Im Streitfall wird der gewerkschaft liche Rechtsschutz eingebunden Jeder Beschäftigte hat ein Beschwerderecht Deshalb empfiehlt sich zunächst der Gang zum Betriebsrat Er hat zwar per Gesetz weder ein Mitbestimmungsrecht noch einen Beteiligungsanspruch vor Erteilung einer Abmahnung aber einer Beschwerde muss er nachgehen Um stritten ist die Frage ob der Betriebsrat vorab vom Arbeitgeber über eine geplante Abmahnung informiert werden muss Das Betriebsverfassungsgesetz hat dies nicht klar geregelt Zusätzlich zur Beschwerde ist auch im Einzelfall eine sogenannte Gegendarstel lung ratsam Der Arbeitgeber ist ver pflichtet diese persönliche Erklärung des Beschuldigten zusammen mit der Abmahnung in der Personalakte zu ver wahren Dies könnte im Fall einer späte ren Kündigung wertvoll sein UND IST EINE KLAGE HILFREICH Ar beitsrechtler der IG BCE und des DGB raten eher ab Denn eine Abmahnung ist zwar überaus ärgerlich insbesondere wenn sie als ungerecht empfunden wird aber schmerzhaft ist sie erst wenn es später tatsächlich zu einer verhaltens bedingten Kündigung kommt Sollte dieser Ernstfall eintreten und kommt es zu einem Kündigungsschutz verfahren so muss das Arbeitsgericht in diesem Verfahren ohnehin überprüfen ob die vorherige Abmahnung berechtigt war betont Peter Voigt Leiter der Abtei lung Justiziariat Recht Compliance bei der IG BCE Eine Klage gegen eine Abmahnung ist somit entweder ein Beweissicherungs verfahren für die Arbeitgeberseite wenn das Gericht die Abmahnung als wirksam erachtet oder aber eine Gebrauchsan weisung für den Arbeitgeber wie zukünf tig wirksam abgemahnt werden kann wenn das Gericht ausführt warum die Abmahnung unwirksam war WIE IMMER IM LEBEN gibt es Ausnah men Das zeigt der Fall eines Piloten der von der Lufthansa abgemahnt wurde weil er sich weigerte die Cockpit Mütze zu tragen obwohl eine Betriebsverein barung über die Dienstkleidung dies ver langte Das Gericht teilte seine Ansicht dass eine Mützenpflicht die nur für Männer gilt diskriminierend und damit unwirksam ist Die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden und der Pilot durfte künftig ohne Mütze fliegen Gabi Stief PETER VOIGT Leiter der Abteilung Justiziariat Recht Compliance bei der IG BCE Bereits eine Abmahnung kann ausreichen um beim nächsten Mal eine wirksame Kündigung zu erhalten

Vorschau IG BCE Kompakt 03/2020 Seite 53
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